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Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Logistik-
1. Anwendungsbereich, Angebot
(a) Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen, die in Angeboten oder Verträgen der LTB ausgewiesen sind, einschließlich Zusatzleistungen, Ergänzungen, Verlängerungen und Nebenabreden hierzu. Im Falle von widersprüchlichen Regelungen geht der Angebotstext den Regeln dieser AGB vor. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der CIM. Dort geht im Falle widersprüchlicher Regelungen die CIM diesen AGB vor.
(b) Ist nichts anderes bestimmt, kann das Angebot der LTB vom Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen, beginnend mit dem Datum des Angebots, angenommen werden. Auftraggeber ist der im Angebot ausgewiesene Adressat. Das durch die Annahme entstehende Rechtsverhältnis wird im Folgenden „Vertrag“ genannt. Für die Dauer der Bindungsfrist ist das Angebot für die LTB verbindlich.
2. Leistungsbereich Personalüberlassung
Wird durch den Vertrag dem Auftraggeber Personal, z. B. Lokführer etc.: (LTB) überlassen, gelten folgende Regelungen:
(a) Die LTB besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
(b) Durch den Abschluss des Vertrages, dem dieser AGB zugrunde liegen, wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem LTB -
(c) Während des Einsatzes unterliegen die LTB -
(d) Die LTB stellt dem Auftraggeber sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte LTB Mitarbeiter zur Verfügung. Beanstandungen sind unverzüglich nach Arbeitsaufnahme an die LTB zu melden. Die LTB darf während des laufenden Einsatzes LTB Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete LTB Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers verletzt werden.
(e) Der Auftraggeber setzt die LTB Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Vertrag vereinbart wurden. Er lässt die LTB Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen, die hierfür nötig sind.
(f) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit, LTB Mitarbeiter verantwortlich. Er wird die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen ermitteln und dokumentieren und die hieraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen durchführen. Der Auftraggeber macht die LTB Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Bei einem Arbeitsunfall von LTB Mitarbeitern ist die LTB unverzüglich zu benachrichtigen. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr-
3. Leistungsbereich Logistik
Wird die LTB durch Vertrag mit der Durchführung von Schienengütertransporten beauftragt, gelten neben dem HGB folgende Regelungen:
(a) Der Auftraggeber gibt Anzahl und Gattung der benötigten Wagen vor und ist für die Richtigkeit dieser Angabe verantwortlich. Bei einer Bereitstellung von Wagen gilt § 415 HGB entsprechend.
(b) Der Auftraggeber hat bereitgestellte Wagen vor der Verladung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich bekannt zu geben.
(c) Der Auftraggeber hat die Be-
(d) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung nach (c) Satz 2 nicht oder überschreitet er vereinbarte Ladefristen, wird die LTB einen angemessenen Aufwendungsersatz (Standgeld) erheben. Etwaige weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
4. Leistungshindernisse
Ist die LTB aus Gründen, die nicht in ihrem Risikobereich liegen, insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, Streik, Gleis-
5. Preise, Abrechnung
(a) Sämtliche ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(b) Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen erfolgt vierzehntägig bzw. nach Abschluss der Leistungen.
(c) Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zu bezahlen. Bei Streit über das Datum des Rechnungszugangs wird vermutet, dass die Rechnung innerhalb von 2 Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist. Es bleibt dem Auftraggeber nachgelassen, ein anderes Zugangsdatum nachzuweisen.
(d) Mit Ablauf des 14. Tages nach Rechnungszugang kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der Rechnungsbetrag ist ab diesem Datum mit 10%-
6. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegen Ansprüche von der LTB ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit solchen Ansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Haftung LTB
(a) Die LTB haftet nur, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften sehen einen anderen Haftungsmaßstab vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt ausdrücklich auch für Schäden und Folgeschäden, die ihre Ursache in einem Ausfall der von der LTB verwendeten Maschinen/Technik haben, es sei denn, dieser Ausfall ist von der LTB vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
(b) Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt
ba) auf 20.000,-
bb) bei mehr als vier Schadensfällen, die die gleiche Ursache haben, auf 100.000,-
bc) Im Falle eines Schadens am transportierten Gut auf 5,-
(c) Die vorstehenden Haftungsbefreiungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen die LTB, ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.
(d) Die vorstehende Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht
da) für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie,
db) für Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln der LTB, eines ihrer Vertreter oder ihres Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
(e) Ist Vertragsgegenstand, ganz oder teilweise, Arbeitnehmerüberlassung, so haftet die LTB bezüglich der überlassenen LTB Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Für Schäden, die ein überlassener LTB Mitarbeiter in Ausführung einer Weisung des Auftraggebers verursacht, haftet die LTB nicht.
8. Verjährung
(a) Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren.
(b) Die Verjährung beginnt bei Dienstleistungen mit dem Tag der Leistung, bei Transportleistungen mit dem Tag der Ablieferung und bei Werksleistungen mit dem Tag der Abnahme.
(c) Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wenn zwingende gesetzliche Regelungen anderen Regelungen vorschreiben.
9. Sonderkündigungsrecht
Unbeschadet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Regelungen sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die andere Partei in Vermögensverfall gerät. Dies wird dann angenommen, wenn über das Vermögen der Partei das vorläufige oder endgültige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
(a) Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung von der LTB, an die der Auftrag gerichtet ist.
(b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder in Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligte, soweit sie Kaufleute sind, Itzehoe; für Ansprüche gegen die LTB ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
(c) Für die Rechtsbeziehungen von der LTB zum Auftraggeber und dessen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
11. Schlussbestimmungen
(a) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis.
(b) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen der AGB-