AGB´s - Logistik-Transporte-Bahr GmbH & Co. KG

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AGB´s

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Logistik-Transporte-Bahr, Stand 01. Juni 2009

1. Anwendungsbereich, Angebot


(a) Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen, die in Angeboten oder Verträgen der LTB ausgewiesen sind, einschließlich Zusatzleistungen, Ergänzungen, Verlängerungen und Nebenabreden hierzu. Im Falle von widersprüchlichen Regelungen geht der Angebotstext den Regeln dieser AGB vor. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der CIM. Dort geht im Falle widersprüchlicher Regelungen die CIM diesen AGB vor.
(b) Ist nichts anderes bestimmt, kann das Angebot der LTB vom Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen, beginnend mit dem Datum des Angebots, angenommen werden. Auftraggeber ist der im Angebot ausgewiesene Adressat. Das durch die Annahme entstehende Rechtsverhältnis wird im Folgenden „Vertrag“ genannt. Für die Dauer der Bindungsfrist ist das Angebot für die LTB verbindlich.

2. Leistungsbereich Personalüberlassung


Wird durch den Vertrag dem Auftraggeber Personal, z. B. Lokführer etc.: (LTB) überlassen, gelten folgende Regelungen:
(a) Die LTB besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
(b) Durch den Abschluss des Vertrages, dem dieser AGB zugrunde liegen, wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem LTB -Mitarbeiter und dem Auftraggeber begründet.
(c) Während des Einsatzes unterliegen die LTB -Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Auftraggebers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der LTB und dem Auftraggeber vereinbart werden.
(d) Die LTB stellt dem Auftraggeber sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte LTB Mitarbeiter zur Verfügung. Beanstandungen sind unverzüglich nach Arbeitsaufnahme an die LTB zu melden. Die LTB darf während des laufenden Einsatzes LTB Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete LTB Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers verletzt werden.
(e) Der Auftraggeber setzt die LTB Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Vertrag vereinbart wurden. Er lässt die LTB Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen, die hierfür nötig sind.
(f) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit, LTB Mitarbeiter verantwortlich. Er wird die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen ermitteln und dokumentieren und die hieraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen durchführen. Der Auftraggeber macht die LTB Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Bei einem Arbeitsunfall von LTB Mitarbeitern ist die LTB unverzüglich zu benachrichtigen. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Auftraggeber Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Auftraggeber der LTB die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

3. Leistungsbereich Logistik


Wird die LTB durch Vertrag mit der Durchführung von Schienengütertransporten beauftragt, gelten neben dem HGB folgende Regelungen:
(a) Der Auftraggeber gibt Anzahl und Gattung der benötigten Wagen vor und ist für die Richtigkeit dieser Angabe verantwortlich. Bei einer Bereitstellung von Wagen gilt § 415 HGB entsprechend.
(b) Der Auftraggeber hat bereitgestellte Wagen vor der Verladung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich bekannt zu geben.
(c) Der Auftraggeber hat die Be- und Entladeverantwortung. Mitarbeiter LTB, die bei Be-/Entladung helfen, sind Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen verwendungsfähig, also vollständig geleert, vorschriftsmäßig dekontaminiert und gereinigt sowie komplett mit losen Bestandteilen der LTB zur Verfügung stehen.
(d) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung nach (c) Satz 2 nicht oder überschreitet er vereinbarte Ladefristen, wird die LTB einen angemessenen Aufwendungsersatz (Standgeld) erheben. Etwaige weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Leistungshindernisse


Ist die LTB aus Gründen, die nicht in ihrem Risikobereich liegen, insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, Streik, Gleis- und Straßensperrungen, Unruhen, kriegerischen oder terroristischen Akten, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen unvorhergesehenen, unabwendbaren Ereignissen, zum Beispiel verzögerter Trassenbereitstellung oder Fahrplanabwicklung durch den Schienennetzbetreiber daran gehindert, ihre Leistungsverpflichtung zu erfüllen, ist sie von ihrer entsprechenden Leistungspflicht befreit. Im Falle einer solchen Befreiung von der Leistungspflicht ist die LTB gehalten, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

5. Preise, Abrechnung


(a) Sämtliche ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(b) Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen erfolgt vierzehntägig bzw. nach Abschluss der Leistungen.
(c) Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zu bezahlen. Bei Streit über das Datum des Rechnungszugangs wird vermutet, dass die Rechnung innerhalb von 2 Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist. Es bleibt dem Auftraggeber nachgelassen, ein anderes Zugangsdatum nachzuweisen.
(d) Mit Ablauf des 14. Tages nach Rechnungszugang kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der Rechnungsbetrag ist ab diesem Datum mit 10%-punkten über dem Basiszins zu verzinsen. Die LTB ist berechtigt, nach Verzugseintritt für jede berechtigte Mahnung einen pauschalierten Schadensersatz von € 5,- zu erheben.

6. Aufrechnung, Zurückbehaltung


Gegen Ansprüche von der LTB ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit solchen Ansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Haftung LTB


(a) Die LTB haftet nur, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften sehen einen anderen Haftungsmaßstab vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt ausdrücklich auch für Schäden und Folgeschäden, die ihre Ursache in einem Ausfall der von der LTB verwendeten Maschinen/Technik haben, es sei denn, dieser Ausfall ist von der LTB vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
(b) Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt
ba) auf 20.000,- € je Schadensfall,
bb) bei mehr als vier Schadensfällen, die die gleiche Ursache haben, auf 100.000,- €, unabhängig von der Zahl der hierfür ursächlichen Schadensfällen,
bc) Im Falle eines Schadens am transportierten Gut auf 5,- € pro Kilogramm der Sendung, höchstens jedoch auf den Betrag, der dem Warenwert der beschädigten Sendung entspricht, bei einer Teilbeschädigung höchstens auf den Betrag, der dem Warenwert des beschädigten Teils der Sendung entspricht.
(c) Die vorstehenden Haftungsbefreiungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen die LTB, ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.
(d) Die vorstehende Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht
da) für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie,
db) für Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln der LTB, eines ihrer Vertreter oder ihres Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
(e) Ist Vertragsgegenstand, ganz oder teilweise, Arbeitnehmerüberlassung, so haftet die LTB  bezüglich der überlassenen LTB Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Für Schäden, die ein überlassener  LTB  Mitarbeiter in Ausführung einer Weisung des Auftraggebers verursacht, haftet die LTB nicht.

8. Verjährung


(a) Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren.
(b) Die Verjährung beginnt bei Dienstleistungen mit dem Tag der Leistung, bei Transportleistungen mit dem Tag der Ablieferung und bei Werksleistungen mit dem Tag der Abnahme.
(c) Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wenn zwingende gesetzliche Regelungen anderen Regelungen vorschreiben.

9. Sonderkündigungsrecht


Unbeschadet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Regelungen sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die andere Partei in Vermögensverfall gerät. Dies wird dann angenommen, wenn über das Vermögen der Partei das vorläufige oder endgültige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl


(a) Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung von der LTB, an die der Auftrag gerichtet ist.
(b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder in Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligte, soweit sie Kaufleute sind, Itzehoe; für Ansprüche gegen die LTB ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
(c) Für die Rechtsbeziehungen von der LTB zum Auftraggeber und dessen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.

11. Schlussbestimmungen


(a) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis.
(b) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen der AGB-Regelungen. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

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